Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
es gibt einen europäischen und einen in Deutschland länderbezogenen Behinderenausweis zur Parkerleichterung, der nicht die strengen Vorgaben der EU enthält. Dieser gilt nur im ausgestellten Bundesland, in dem die berechtigte Person wohnt. Nun kommt es vor, dass die Person z.B. in Neu-Ulm wohnt und damit die Parkerleichterung in Ulm nicht bekommt, bzw. die Mutter , welche Anspruch auf die Parkerleichterung in Ulm hat, nicht mehr fahren kann, so dass der in Neu-Ulm wohnende Sohn für Ulm eine Berechtigung bekommt, um seine Mutter dort z.B. zum Arzt zu fahren. Diese gilt wiederum nicht in Neu-Ulm, da die Mutter in Ulm ihren Erstwohnsitz hat. Eine Reglung auf Länderebene hat Berlin und Brandenburg herbeigeführt. Dort gelten die ausgestellten Ausweise jeweils auch im anderen Bundesland, was praxisnahes Handeln bedeutet.
In der Präambel vom 15.1.1971, aufbauend auf dem Staatsvertrag zwischen Bayern und Baden Württemberg vom 23.2.1981, verpflichten sich die beiden Städte u.a. in § 1 in sozialen Belangen zusammen zu arbeiten. Aufbauend auf diese Niederschriften stelle ich folgenden Antrag:
Die beien Städte Ulm und Neu-Ulm sollen sich mit ihren Landesregierungen in Verbindung sezten und eine Regelung ür den länderbezogenen Behindertenausweis zur Parkerleichterung bewirken, wie es zwischen Berlin und Brandenburg auch möglich ist..Alternativ sollte , wenn möglich, eine Lösung auf dem kleinen Dienstweg versucht werden.