Information der SPD Neu-Ulm zur Straßenausbaubeitragssatzung

07. November 2013

Der Freistaat Bayern gibt vor vor dass die Gemeinden und Städte gemäß § 5 Kommunales Abgaben -Gesetz (KAB) Art. 5 . Abs. 1 Nr. 3 eine Straßenausbaubeitragssatzung erstellen müssen. Hierzu gibt es Mustersatzung vom bayerischen Gemeindetag, bzw. die Neu-Ulmer Satzung ist auch im Internat unter www.neu-ulm.de nach zulesen,

Die Straßenausbaubeitragssatzung regelt die anteilige Bezahlung von Reperaturen an Straßen, Gehwegen, Radwegen und der Beleuchtung.. Bei den sogenannten Reperaturen handelt es sich allerdings nicht um das Verfüllen von Schlaglöchern. Auch das Aufbringen einer neuen Verschleißschicht ist damit nicht gemeint. Die Kostenbeteiligung der Anlieger greift in Neu-Ulm erst, wenn die Fahrbahn, bzw. der Geh-/Radweg komplett mit dem Unterbau neu hergerichtet werden muß. Andere Städte verlangen eine anteilige Beteiligung an den Kosten vom Anieger wenn die Straße im Ort mindestens auf ¼ ihrer Länge neu aufgebaut und wieder befahrbar ist. Man kann damit natürlich eine Beteiligung der Anlieger umgehen, wenn man mehrere hintereinander zeitlich getrennte Abschnitte bildet.

Legt die Gemeinde gleichzeitig Kabel und Kanal etc. in die Straße, so ist durchaus denkbar, die Trassenbreite und Länge von den Umlagefähigen Beiträgen abzuziehen. Bei den Bürgern stößt die Satzung spätestens dann auf Unmut, wenn eine Staatsstraße, also eine überregionale Straße Innerorts in die Baulast der Gemeide fällt und diese neu aufgebaut werden muß. Zwar müssen hier die Haus- imd Grundbesitzer nur 20 % Anteil am herrichten der Fahrbahn und extra herausgerechnet 60 % am Gehweg (Randsteine, Beleuchtung usw. werden wieder anders gerechnet)bezahlen, das kann aber unter Umständen bei wenigen Anliegern mit entsprechenden Grundstücksgrößen auch teuer werden. Aber auch hier gibt es wieder Sonderfälle.

So sollte also genau darauf geschaut werden in welchem zeitlichen Rahmen eine Sanierung mit Kostenbeteiligung der Anlieger stattfindet. In der Regel muß eine Straße, je nach Klasifizierung frühestens nach 25 Jahren wieder zur Reparatur anstehen. Auf jedenfall muß der Unterhalt einer Straße ständig stattfinden. Kümmert sich eine Gemeinde nicht um den Unterhalt (Schlaglöcher, Risseverfüllung) und es kommt zu einer zeitlich früheren Generalsanierung mit Unterbau, dann ist die Kostenbeteiligugn der Anlieger strittig.

Bei antehenden Sanierungen mit Beteiligung der Anlieger sollte man nachfragen, ob Kabelkanäle und die Kanalisation insgesamt zeitgleich erneuert werden. Dies ist wegen der Kostenbeteiligung an der Wiederherstellung der Straße wichtig Aber auch wegen der Möglichkeit die Kanäle etc. gleich in die Straße zu legen damit in 4 Jahren nicht wieder aufgegraben werden muß.

Was die Sanierung der Staatsstraße in Finningen betrifft, so wird die SPD Neu-Ulm beim zuständigen Fachbereich 4 der Stadt bitten einen Informationsabend über die antehende Sanierung der St 2021 und der ca. Kosten abzuhalten.

Alfred Westermayer SPD Stadtrat Neu-Ulm

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